Rechtsprechung
   BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13145
BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10 (https://dejure.org/2012,13145)
BVerfG, Entscheidung vom 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10 (https://dejure.org/2012,13145)
BVerfG, Entscheidung vom 17. April 2012 - 2 BvR 1762/10 (https://dejure.org/2012,13145)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,13145) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 6 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 6 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt - ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt - ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB - Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10
    Nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 128, 326 ff.), ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet (§ 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Der mit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus einhergehende erhebliche Grundrechtseingriff (BVerfGE 128, 326 ) lässt das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers trotz der zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ergangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 108, 251 ).

    a) Der den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegende § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) ist, wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) festgestellt hat, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und, soweit er in Verbindung mit § 2 Abs. 6 des Strafgesetzbuchs zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 begangen wurden, darüber hinaus mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar.

    Denn für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung kommt es allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Urteile im Zeitpunkt der Entscheidung an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist (BVerfGE 128, 326 ).

  • OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2010 - 1 Ws 342/10 - und der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 4. Juni 2010 - StVK 209/1994 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    d) Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg, die mit Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 Ws 342/10 - als unbegründet verworfen wurde.

  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10
    Der mit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus einhergehende erhebliche Grundrechtseingriff (BVerfGE 128, 326 ) lässt das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers trotz der zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ergangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 108, 251 ).
  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10
    Der mit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus einhergehende erhebliche Grundrechtseingriff (BVerfGE 128, 326 ) lässt das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers trotz der zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ergangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 108, 251 ).
  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 17.04.2012 - 2 BvR 1762/10
    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 nicht berücksichtigen konnten, weil dieses noch nicht ergangen war (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2011 - 2 BvR 2846/09 -, EuGRZ 2011, S. 413 ).
  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen bedarf es nicht, da diese nicht mehr die Grundlage für die aktuelle Unterbringung bilden und deshalb keine belastenden Wirkungen mehr entfalten (vgl. BVerfGE 50, 234 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2012 - 2 BvR 1762/10 -, juris, Rn. 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht